Mit Beschluss Nr. 21887 vom 11 Juli 2022 hat der Kassationshof die Ernennung eines Sachwalters, welcher nur für die Vermögensverwaltung der begünstigten Person zuständig sein sollte, als unzulässig angesehen, wenn diese Person auf den Schutz des familiären Netzwerks zählen kann.
Die Angelegenheit, mit der sich der Kassationshof befasste, betraf einen Antrag auf Ernennung eines Sachwalters, eingereicht von der Schwester der begünstigten Person, welcher vom Vormundschaftsgericht angenommen wurde, da eine offensichtliche Unfähigkeit des Begünstigten festgestellt wurde sich um die eigenen Interessen zu kümmern, insbesondere um die Regelung des ungeteilten Erbes und der Verwaltung der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung des Erbgüter.
Das Berufungsgericht, welches aufgrund Beschwerde des Begünstigten damit beschäftgt war, bestätigte die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Der Kassationshof hat hingegen dem Begünstigten Recht gegegeben, und das Berufungsgericht aufgefordert sich erneut mit der Angelegenheit zu befassen. Im Besonderen wurde bestätigt dass “der Sachwalter keine Alternative für die Lösung der vermögensrechtliche Konflikte innerhalb der Familie sein kann, die mit speziellen Vermögensschutzhandlungen gelöst werden können”.
Mit Bezug auf die Regelungen der UNO Konvention über die Menschen mit Behinderungen hat der Kassationshof bekräftigt dass “der entgegenstehende Wille zur Eröffnung der Sachwalterschaft, welcher von einer geistig zurechnungsfähigen Person ausgedrückt wird, nicht vom Vormundschaftsgericht unberücksichtigt bleiben kann, zumal das Gleichgewicht der Entscheidung garantiert sein muss, und die Notwendigkeit der Beachtung der Selbstbestimmung der interessierten Person berücksichtigt werden muss”. Wenn der Schutz durch ein familiäres Netzwerk für komplexere Aspekte des Vermögens gegeben ist, wird die Einrichtung einer Sachwalterschaft nicht benötigt.