Die Landesregierung hatte einige außerordentliche Maßnahmen verfügt, die Erleichterungen für die Verwaltungstätigkeit und Zahlung von Steuern und Gebühren zur Folge haben. Hier einige, nicht abschließende, Informationen, die von Allgemeininteresse sein dürften.
1. Dekret Nr.4805/2020 des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen vom 19.03.2020
Außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsverfahren und der Informationspflichten
Es wurde die Vereinfachung bei der Übermittlung von Verwaltungsunterlagen wie folgt festgesetzt:
Abweichend von den in den einzelnen allgemeinen Verwaltungsakten festgelegten Bestimmungen kann die Erfüllung der Auflagen für die Übermittlung von Anträgen, Mitteilungen, Berichten und Dokumenten durch Bürger, Unternehmen und Freiberufler - für den Zeitraum des sechsmonatigen Ausnahmezustandes im Sinne des Beschlusses des Ministerrates vom 31. Jänner 2020 - auch durch die Übermittlung der genannten Unterlagen mittels gewöhnlicher elektronischer Post erfolgen, sofern die Identifizierung des Übermittlers durch die Beifügung einer Kopie des persönlichen Ausweises gewährleistet ist. In solchen Fällen stellt die zuständige Verwaltung unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus, in der dem Absender die Protokollnummer und das Eingangsdatum mitgeteilt werden.
Das Dekret ist abrufbar unter:
http://www.provincia.bz.it/sicurezza-protezione-civile/protezione-civile/coronavirus-downloads-documenti-da-scaricare.asp?publ_action=300&publ_image_id=527637
2. Dringlichkeitsmaßnahme Nr.14/2020 vom 26.03.2020 bezüglich der Aussetzung von Einzahlungsfristen
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindesteuern (die Aufzählung ist nicht abschließend):
• Gemeindeimmobiliensteuer,
• Gemeindewerbesteuer und Gebühr für öffentliche Plakatierungen
• Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte und die Aussetzung der Einzahlungsfristen für die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund;.
Die Aussetzung gilt vom 8. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen als einmalige Zahlung innerhalb 16. Dezember 2020, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, durchgeführt werden. Eventuell schon eingezahlte Beträge werden nicht rückerstattet. Die damit eventuell verbundenen Fristen für das Einreichen von Dokumenten und Erklärungen bei sonstigem Verfall sind ebenfalls für den gleichen Zeitraum ausgesetzt und müssen spätestens innerhalb 16. Dezember 2020 eingereicht werden.
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindegebühren:
• Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle
• Gebühr für den Dienst der öffentlichen Trinkwasserversorgung
• Gebühr für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen gilt für den Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 30.Juni 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen als einmalige Zahlung innerhalb 1. Juli 2020, ohne Anwendung von eventuell vorgesehenen Strafzahlungen und Zinsen, durchgeführt werden. Eventuell schon eingezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.
Alle bisherigen Notverordnungen sind unter http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus-downloads-dokumente-zum-herunterladen abrufbar.