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Seit letztem Juli ist das Landesgesetz Nr.12/2018 in Kraft, welches die Förderung des Instituts der Sachwalterschaft zum Gegenstand hat.


Nach Prof. Cendon, dem Vater des nationalen Gesetzes über die Sachwalterschaft, ist das Landesgesetz eines der besten in Italien, zumal konkrete Massnahmen zur Unterstützung für diejenigen vorgesehen sind, die das delikate Amt zu Gunsten von benachteiligten Personen in unserer Gesellschaft übernommen haben.

 

Das Gesetz ist in Kraft—und nun?

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Im Moment fehlen noch die Ducrhführungsverordnungen, welche die Art und Weise regeln, mit der die vorgesehenen Massnahmen des Gesetzestextes realisiert werden.
Trotz des Mangels der besagten Verordnungen hat ein Vormundschaftsrichter des Landesgerichts von Bozen den Antrag auf Liquidierung eines Sachwalters aufgrund der unzureichenden Vermögenssituation einer begünstigten Person abgelehnt, und den Sachwalter ausdrücklich aufgefordert, sich an die zuständigen Landesämter zu wenden, um die Erstattung der Spesen gemäß dem Landesgetz Nr.12/2018 zu beantragen
Analog hat auch ein Vormundschaftsrichter in Friaul Venetien eine Aufwandsentschädigung aufgrund des regionalen Gesetzes zur Förderung der Sachwalterschaft abgelehnt, welches einen Fond für die angemessene Aufwandsentschädigung bei unzureichendem Vermögen der begünstigten Person vorsieht.

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