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Endlich hat das Verfassungsgericht das anerkannt, was einleuchtend erscheint: wenn der Mindestbetrag für Rentner auf € 516,00 festgesetzt wurde, um nicht in in absoluter Armut zu leben, warum beträgt dann der Betrag für Arbeitsinvaliden weniger als die Hälfte?

In der Gazzetta Ufficiale (spezielle Ausgabe-Kassationsgerichtshof) Nr. 30 vom 22. Juli 2020 wurde das Urteil Nr. 152 veröffentlicht, mit welchem der Kassationshof die Erhöhung der Invalidenrenten auferlegt und zur Überprüfung  auf legislativem oder rechtlichem Weg angeregt hat, da die Rente von lediglich € 285,66 monatlich sich als unangemessen darstellt, um den voll Arbeitsunfähigen “die lebensnotwendigen Mittel” zu garantieren, und deshalb  das in Art. 38 der Verfassung anerkannte Recht nach dem “Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge hat” verletzt wird.


Dass heisst, das Dank dieses Urteilsspruchs die Renten für Vollinvaliden, Vollblinde und Gehörlose erhöht werden. Die Erhöhung auf € 651,51 (aufgewerter Betrag im Jahr 2020) betrifft mit rückwirkender Wirkung ab 1. August 2020 jeden Vollinvaliden der nicht ein bestimmtes Einkommen übersteigt ( 8.469,63 für Einzelpersonen, 14447,42 für verheiratete Personen). Bis heute galt dies nur für Zivilinvaliden über 60 Jahren, nun für alle volljährigen Vollinvaliden.  


Interessierte Personen, die das genannte Einkommen nicht übersteigen, müssen den entsprechenden Antrag auf Anpassung der Invalidenrente innerhalb 30. November mittels einem Patronat, einer andere anderen zuständigen Stelle oder direkt bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) stellen
Die Erhöhung wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) ausgezahlt, welche für die Invalidenrente zuständig ist. 


Gleichzeitig wird an weiteren Verbesserungen und Erleichterungen zu Gunsten der Zivilinvaliden mittels der Anpassung des Landegesetzes aus dem Jahr 1978 gearbeitet. Dabei handelt es sich um Abänderungen in Bezug auf die Einkommensberechnung und das Resultat dürfte unter anderem eine schnellere Erstauszahlung der Rente bedeuten. Zudem ist vorgesehen, dass Einkommen der sogenannten getrennt besteuerten Einkommen (wie zum Beispiel bei der Abfertigung) nicht in das Gesamteinkommen des Zivilinvaliden, welcher das Ansuchen stellt, einfließt.