Mit dem Gesetz Nr. 6 von 2004 wurde ein Rechtsinstitut in die italienische Rechtsordnung aufgenommen, welches den Schutz von bedürftigen Personen zum Ziel hat, und dabei die Handlungsfähigkeit von dieser so wenig wie möglich einschränken will: die Sachwalterschaft.

Die Sachwalterschaft steht neben zwei weiteren Rechtsinstituten, welche schon vor dem Jahr 2004 bestanden, und zwar der Entmündigung und Teilentmündigung.

 

Gesetz der Sachwalterschaft