Betrifft die Tätigkeit des Sachwalterschaft hauptsächlich die Pflege der Person? Der Kassationshof sagt Nein zur Mehrwertsteuerpflicht bei der Aufwandsentschädigung
Der Kassationshof hat mit dem Urteil Nr.14846 vom 13.Juli festgelegt, dass die Tätigkeit des Sachwalters die hauptsächlich die Pflege der begünstigten Person betrifft, nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen kann, mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Vermögensverwaltung der begünstigten Person auf “Stabilisierung der Vermögenseinnahmen” gerichtet ist.