Der Kassationshof hat mit dem Urteil Nr.14846 vom 13.Juli festgelegt, dass die Tätigkeit des Sachwalters die hauptsächlich die Pflege der begünstigten Person betrifft, nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen kann, mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Vermögensverwaltung der begünstigten Person auf “Stabilisierung der Vermögenseinnahmen” gerichtet ist.
Nach Ansicht der Richter besteht die Funktion der Sachwalter im Gegensatz zur Figur des Vormunds aus dem Schutzzweck für die Person, dass heisst also “eine moralische Pflicht mit hohem sozialem Wert”.
Im Sinne der Artt.379 und 411 ZGB kann der Vormundschaftsrichter eine Aufwandsentschädigung genehmigen, sofern die Person über Vermögen verfügt und die Tätigkeit mit Aufwand verbunden ist. Die Genehmigung und Höhe der Aufwandsentschädigung unterliegt der Bewertung des Vormundschaftsgerichts.
Wie mit Urteil des Kassationshofes Nr.218/2018 bestätigt (im Hinblick auf die Figur des Vormunds), stellt die Aufwandsentschädigung keine Entlohnung dar, sondern hat eine ausgleichende Natur und bezieht sich nicht auf Dienstleistungen zwischen Sachwalter und begünstigter Person.
Wenn stattdessen die ausgeübte Tätigkeit des Sachwalters hauptsächlich die Vermögensverwaltung betrifft und auf die Vermögenserhaltung abzielt , kann darin eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art.9 der Richtlinie 2006/112/Ce gesehen werden.