Die Prozesskostenhilfe ist auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar, dass heißt auch bei dem Verfahren auf Einrichtung einer Sachwalterschaft, bei dem nicht die Pflicht auf einen Rechtsbeistand besteht.
Hinsichtlich dieser Frage hat sich der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr.15179/2019, welches am 04.06.2019 veröffentlicht wurde, geäußert, wobei es im gegenständlichen Verfahren um eine Ernennung eines Sachwalters für einen Angehörigen ging.
Wie schon im Jahr 2017 festgelegt (Urteil Nr. 30069), hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die Prozesskostenhilfe zu Lasten des Staates in jedem Zivilverfahren anwendbar ist, auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen eine fachliche Unterstützung durch einen Verteidiger nach dem Gesetz nicht verpflichtend ist.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Verfahrens auf Ernennung eines Sachwalters für seinen Sohn gestellt.
Der Richter hat den Antrag auf Liquidierung des Anwalts abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich hierbei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in welchen ein Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.
Die Anwendung der Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kohärent im Hinblick auf den Art.24 der Verfassung, welcher festlegt: Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.
Wenn die Person sich selbst einlassen kann, ist der Gleichheitsgrundsatz “auch bei der Ausübung der Möglichkeit der Beratung und technischen Unterstützung seitens eines Anwalts zum Zweck des Schutzes in der bestmöglichen Art und Weise der eigenen Interessen und Rechte“, begründet.