Eine zeitweilige Aufenthaltsdauer an einem bestimmten Ort, auch wenn diese länger ist, stellt alleine keinen Beweis dar, um die Veränderung der territorialen Kompetenz zu rechtfertigen, sofern nicht klare und eindeutige weitere Hinweisen bestehen, um die Veränderung der örtlichen Kompetenz zu rechtfertigen, welche sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der begünstigten Person richtet. So festgelegt durch den Kassationshof, Sektion VI-1, Urteil vom 09 September 2020, Nr. 18682