Bei Nichtvorliegen der sogenannten DAT (“Patientenverfügung”, im Sinne des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 Nr. 219) kann der Sachwalter der begünstigten Person deren vermutlichen Willen rekonstruieren, dies auch auf der Basis der Äußerungen der Person in der Vergangenheit. Diese Vorgehensweise erscheint völlig geeignet die vorgeschlagenen Behandlungen zu verweigern, ohne vorher das Vormundschaftsgericht damit zu befassen.
Der Wille der Person, welche unfähig geworden ist sich auszudrücken, wird folglich rekonstruiert, und zwar so wie der Wille zuvor kundgetan wurde, dies auch im Fall des Fehlens einer Patientenverfügung. Dies wurde vom Gericht in Rom, IX Zivilsektion, Vormundschaftsgericht, mit Verfügung vom 23 September 2019 so bestätigt.
Der Sachverhalt:
Der Vormundschaftsrichter des Gerichts von Rom hat festgehalten, dass der Sachwalter die ausschließliche Vertretungsbefugnis im Gesundheitsbereich hat, auch mangels biologischen Testaments, falls der Wille des Besachwalterten, auch der mutmaßliche, rekonstruiert werden kann. Der Sachwalter kann deshalb entscheiden die Behandlungen zu verweigern, ohne das Vormundschaftsgericht damit zu befassen.
Im Sachverhalt wurde das Vormundschaftsgericht damit befasst über einen Antrag zu entscheiden, mit dem um eine ausdrückliche Ermächtigung angesucht wurde, zwecks Unterbrechung einer medizinischen Behandlungen der besachwalterten Person .
Unter Hinweis auf Artikel des Gesetzes vom 22 Dezember 2017 Nr. 219, welcher festlegt, dass,“ wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachwalter die ausschließliche Vertretungsbefugnis im Gesundheitsbereich der begünstigten Person hat, ist die medizinische Einwilligung, mangels gegensätzlichen Hinweisen, ausschließlich von dem Sachwalter zu erteilen. Dies hat die Konsequenz, dass dieser den Willen der besachwalterten Person akzeptierend (auch den mutmaßlichen Willen, im Licht der abgegebenen Erklärungen in der Vergangenheit von Seiten des Besachwalterten, dies auch in Anwesenheit des Sachwalters), die in Frage stehenden medizinischen Behandlungen ohne ausdrückliche Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts verweigern kann“.
Angesichts der hervorgehobenen Punkte von Seiten des römischen Gerichts, insbesondere aufgrund der Tatsache mangelnder gegensätzlicher Hinweise, kann der Richter deshalb keinen Beschluss hinsichtlich einer eventuellen Ermächtigung des Sachwalters erlassen, womit verfügt wird, dass die Therapie, die verweigert werden soll, eingestellt wird.
Quelle: https://www.quotidianogiuridico.it/documents/2019/10/04/fine-vita-l-amministratore-di-sostegno-puo-manifestare-dissenso-alle-cure-in-assenza-di-dat