Der Beschluss Nr. 24732 vom 16. September 2024 des Kassationsgerichts konzentriert sich auf die Prozessfähigkeit des Begünstigten im Rahmen der Sachwalterschaft, insbesondere bei familiären Konflikten. Der vorliegende Fall betraf einen Begünstigten, der seine Ehefrau als Sachwalterin bestimmt hatte, aber der Richter ernannte stattdessen einen Dritten, was den Widerspruch des Begünstigten auslöste. Der Kassationsgerichtshof bekräftigte, dass der Begünstigte die Fähigkeit behält, autonom zu handeln und seinen eigenen Verteidiger zu wählen, auch wenn ein Sachwalter ernannt wurde. Die Ernennung eines Sachwalters darf die Grundrechte des Begünstigten nicht beeinträchtigen, und sein Wille muss respektiert werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor. Das Gericht betonte, dass die Sachwalterschaft den tatsächlichen Bedürfnissen des Begünstigten entsprechen muss, und die Ernennung eines externen Sachwalters nur in spezifischen Situationen, wie schweren familiären Konflikten, gerechtfertigt ist. Auch die Teilnahme des Verteidigers des Begünstigten am Verfahren ist unerlässlich, um das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten.
Zusammengefasst hat der Beschluss die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Begünstigten im Rahmen der Sachwalterschaft bekräftigt. Obwohl die Ernennung eines Sachwalters in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, darf dies die Rechte des Begünstigten nicht übermäßig einschränken. Selbst im Falle eines vorläufigen Sachwalters behält der Begünstigte seine Prozessfähigkeit und kann somit seine Grundrechte eigenständig verteidigen.