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Der Kassationshof hat sich kürzlich  mit Beschluss 27691 vom 2.Oktober 2023 mit der Handlungsfähigkeit in Bezug auf Eingehung einer Ehe einer begünstigten Person einer Sachwalterschaft befasst.

Im Fall hatte sich der Sachwalter gegen das Eingehen der Ehe des eigenen Begünstigten ausgesprochen, was aufgrund einer nachträglichen Ermächtigung von Seiten des Vormundschaftsgerichts erfolgt war, als Integration der definierten Aufgaben des ursprünglichen Ernennungsdekrets, welches ein Eheverbot für die Person vorsah, da die Person nicht selbstbestimmt handeln könne, und nicht die juridischen und vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe verstehen könne. 

Unter Punkt 3.2. des Beschlusses bekräftigt der Kassationshof dass “wie schon  von dieser Rechtsinstanz bestätigt (siehe ex aliis Kass. Nr.12460/2018 und Kass. Nr. 11536 /2017, die beide die vorherige Entscheidung des Kass, Nr. 4733 /2021 unterstreichen) der Begünstigte nicht den Status eines Entmündigten erwirbt, so dass  nicht alle Normen der Entmündigung (hier insbesondere das Eheverbot  nach Art. 85 , 1 ZGB) oder des Teilentmündigten anwendbar sind”. 
 

Folglich rechtfertigt die Einrichtung einer rechtlichen Schutzmaßnahme, wie die Sachwalterschaft, nicht irgendeine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der begünstigten Person und die automatische Anwendung der limitierenden Normen des Zivilgesetzbuchs, welche für Entmündigte und Teilentmündigte gelten, sofern sie nicht ausdrücklich vom Vormundschaftsgericht zum Schutz der Person vorgesehen sind. Daher folgt die Absicht des Gesetzgebers  die Person nicht vollständig zu beschränken, sondern zu schützen und die verbleibenden Fähigkeiten der beeinträchtigten Person zu bewerten, wobei absichtlich versucht wird die Grenzen zwischen Handlungsfähigkeit und Handlungsunfähigkeit zu erhalten,  so dass aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fälle, welche unter der Schutzmaßnahme des Art.404 ZGB fallen, ein großer Gestaltungsspielraum besteht. 

Letztendlich wird  bekräftigt, “in Anbetracht,  dass die begünstigte Person keine “unfähige”  Person ist, können für diese nicht die gesetzlichen Einschränkungen, die für Entmündigte gelten, durch auslegende Art und Weise angewendet werden (und also einer rechtlichen Bewertung unterworfen werden), so wie es bei Entmündigten und Teilentmündigten vorgesehen ist” (im vorliegenden Fall in Bezug auf den schon zitierten Art. 85, 1 ZGB welcher das Eheverbot einer entmündigten Person vorsieht). 

Folglich wiederholt diese Ausrichtung die Prinzipien, welche schon in der Vergangenheit vom Kassationshof ausgedrückt wurden ( Kass. Nr. 11536/2017; Kass,Nr. 18634/2012) nach dem zwei verschiedene Visionen hinsichtlich den Rechtsintituten Sachwalterschaft (Bewertung der restlichen Handlungsfähigkeit der beeinträchtigten Person) und Entmündigung (Überwachung der Handlungen der Person in Bezug auf das Vermögen im Interesse seiner Angehörigen) bestehen, so dass das Eheverbot ex Art. 85 ZGB lediglich in außergewöhnlich schweren Fällen Anwendung finden kann,  wenn das Verbot  konform ist mit den Interessen des Betreuten und natürlich aufgrund Verfügung des Vormundschaftsgerichts, 


Daraus folgt, dass auch die begünstigte Person einer Sachwalterschaft Inhaber des Selbstbestimmungsrechts im Hinblick auf das Eingehen einer Ehe ist, und im Allgemeinen im Hinblick auf alle höchst persönlichen Rechte, welche von der Verfassung vorgesehen sind, weil diese Schutzmassnahme nicht die Rechtsfähigkeit verletzt und beschränkt. Eine Ausnahme besteht aufgrund einer eventuellen speziellen Maßnahme des Vormundschaftsgerichts zu Gunsten der Person,  die darauf begründet ist, dass die Gefahr der Verletzung von Rechten der begünstigten Person besteht.