Wahlen 25 September 2002- Wahlmöglichkeit beim Wohnsitz
Die Wähler und Wählerinnen:
- Mit einer schweren Beeinträchtigung (nicht transportfähige Personen), die den Wohnsitz auch nicht mit organisierten Diensten zum Zweck der Wahlausübung verlassen können (Art.29 Gesetz 104/1992)
- Mit einer schweren Beeinträchtigung, die auf ständige elektro-medizinische Geräte angewiesen sind, die das Entfernen vom Wohnsitz verhindern, haben das Recht in der eigenen Wohnung die Wahl auszuüben.