Kann der Sachwalter die Verweigerung zu medizinischen Behandlungen bei Nichtvorliegen einer Patientenverfügung ausdrücken?
Bei Nichtvorliegen der sogenannten DAT (“Patientenverfügung”, im Sinne des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 Nr. 219) kann der Sachwalter der begünstigten Person deren vermutlichen Willen rekonstruieren, dies auch auf der Basis der Äußerungen der Person in der Vergangenheit. Diese Vorgehensweise erscheint völlig geeignet die vorgeschlagenen Behandlungen zu verweigern, ohne vorher das Vormundschaftsgericht damit zu befassen.